„Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit sind alle Bezeichnungen nur in der männlichen Form angegeben. Selbstverständlich sind aber beide Geschlechter gleichermaßen angesprochen.“



1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1     Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Berater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2. Vertragsabschluss / Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Vertrages/Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart (Auftragsbestätigung).

2.2.  Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung durch den Kunden oder durch die Ausführung der Leistung des Auftragsnehmers zustande. Alle von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sowie mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. 

2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.

2.5. Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

2.6.  Bewerber erhalten keinen Spesenersatz und keine Kostenrückerstattung für Reisekosten und Verdienstentgang für durch den Auftragnehmer vermittelte Vorstellungsgespräche und/oder Arbeitserprobungen. Nur für den Fall einer schriftlichen Sondervereinbarung zum Spesenersatz, erfolgt die Abrechnung direkt durch den Auftraggeber an den Bewerber. Der Bewerber gibt für diesen Fall seine Bankverbindung bekannt.


3. Leistungserbringung / Aufklärungspflicht des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auf relevanten Fachgebieten – umfassend informieren.

3.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

3.3 Der Auftragnehmer wird alle geschuldeten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Dienstleisters erbringen und ist berechtigt, Subunternehmer sowie Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen in die Leistungserbringung einzubinden. 

 

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

5. Schutz des geistigen Eigentums

5.1  Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält nur jene Rechte, die ihm in den Einzelverträgen ausdrücklich eingeräumt werden. Im Zweifel ist die Einräumung von Rechten restriktiv zu interpretieren und gilt ein Nutzungs- oder Verwertungsrecht als nicht eingeräumt. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

5.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

6. Gewährleistung

6.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen. 

6.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.


7. Haftung / Schadenersatz

7.1  Sämtliche Informationen über Bewerber/Kandidaten, welche dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer bekanntgegeben werden, beruhen auf Angaben der Bewerber. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der von den Bewerbern getätigten Angaben oder beigelegten Bewerbungsunterlagen (Zeugnisse, Empfehlungsschreiben, etc). Die Personalsuche- und Auswahldienstleistungen des Auftragnehmers ersetzen in keinem Fall die eingehende Prüfung des Bewerbers durch den Auftraggeber. Bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages von einem vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Bewerbers übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für seine Entscheidung/Wahl. Der Auftragnehmer lehnt jegliche Verantwortung ab, sowohl in Bezug auf die vom Kandidaten gemachten Aussagen, als auch hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten, welche ihm im neuen Dienstverhältnis anvertraut werden.

7.2.   Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) bis zur maximalen Höhe der Kosten des Auftrages. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

7.3 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

7.4 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

7.5 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

8. Geheimhaltung / Datenschutz

8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

8.2 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden.

8.3.   Informationen über Bewerber sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt, eine Weitergabe durch diesen an Dritte ist unzulässig. Der Auftraggeber willigt ein, dass personenbezogenen Daten und Statistikdaten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses und zum Zwecke von Informations- und Werbemaßnahmen automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

8.4.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

8.5.   Bewerber willigen ein, dass personenbezogenen Daten für Zwecke des Rechnungswesen, der Kundenevidenz und zum Zwecke von eigenen Informations- und Werbemaßnahmen gespeichert und verarbeitet werden und erklären die Zustimmung zur Übermittlung der Lebenslaufdaten und Bewerbungsunterlagen zu Zwecken der Personalvermittlung an namhaft gemachte Unternehmen.

8.6.  Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

 

9. Honorar

9.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes (bspw. Search & Selection, Training, Personalberatung, etc.) erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer netto ohne Abzug fällig. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Auftragsannahme von einer allfälligen Vorauszahlung (Commitment Fee) abhängig zu machen.

9.2.   Ein Honoraranspruch für den Auftragnehmer entsteht insbesondere auch dann zur Gänze, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter, an welchen der Auftraggeber Bewerberunterlagen/Berichte von einem durch den Auftragnehmer evaluierten Bewerber weitergegeben hat, binnen 24 Monaten einen Beschäftigungsvertrag (Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Arbeitskräfteüberlassungsvertrag, Werkvertrag etc.) mit dem Bewerber abschließt.

9.3.  Ein Honoraranspruch für den Auftragnehmer entsteht insbesondere auch wenn sich ein vom Auftragnehmer vorgeschlagener Bewerber unabhängig von der Vermittlung durch den Auftragnehmer im Anschluss direkt beim Auftraggeber bewirbt und es in weiterer Folge zu einem Beschäftigungsvertrag mit diesem Bewerber kommt. Zusätzlich entsteht ein Honoraranspruch für den Auftragnehmer, wenn ein Beschäftigungsvertrag nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber ohne beachtenswerten Grund wider Treu und Glauben davon Abstand nimmt.

9.4.   Gewährt der Auftragnehmer eine Nachbesetzungsgarantie werden die dafür geltenden Konditionen einzelvertraglich in der Auftragsbestätigung vereinbart. Diese Garantie gilt grundsätzlich einmalig pro Auftrag und bei identer Position für einen in der Auftragsbestätigung definierten Zeitraum.

9.5 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (Honorarnote) mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

9.6 Anfallende Barauslagen, Reise,- Aufenthalts- und Bewirtungsspesen, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen sofern nicht anders vereinbart.

9.7 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

9.8. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

9.9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.


10. Inseratenservice/Haftung

10.1. Der Auftragnehmer übernimmt im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers die Inserat/Personalanzeigenschaltung in den beauftragten Medien, welche mit dem Auftraggeber für den jeweiligen Auftrag vereinbart wurden. Wünscht der Auftraggeber die Anzeigenschaltung unter Heranziehung von eigenen Logos, so hat er die Unterlagen rechtzeitig in der für das jeweilige Medium erforderlichen Übermittlungsform bereitzustellen.

10.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der analog- oder digital bereitgestellten Druckunterlagen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Druckqualität, insbesondere nicht für Farbabweichungen gegenüber einer Original-Farbvorlage. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Anzeigentexte.

10.3. Der Auftraggeber ist verantwortlich, dass die Anzeige einschließlich sämtlicher Grafiken gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt und frei von Rechten Dritter ist. Sollte der Auftragnehmer aufgrund einer derartigen Gesetzes- oder Vertragsverletzung, verursacht durch den Auftraggeber, in Haftung gezogen werden, so ist der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere für Schäden, die dem Auftragnehmer aufgrund von durch den Auftraggeber verursachten Wettbewerbs- bzw. Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverstößen entstehen, insbesondere für sämtliche Folgeschäden wie Einschaltkosten für Gegendarstellungen, deren Veröffentlichung der Auftragnehmer vom Gericht aufgetragen wurde, verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Strafen, medienrechtliche Entschädigungen, Schadenersatzansprüche welcher Art immer aus Veröffentlichungen von Urteilen oder Mitteilungen nach dem Mediengesetz inklusive sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten.

10.4. Eine Zurückziehung bzw. Abänderung von Aufträgen ist grundsätzlich nur nach Zustimmung des jeweiligen Mediums möglich. Dabei entstehende Kosten werden an den Auftraggeber weiterverrechnet.

10.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch das Nichterscheinen einer Anzeige an einem bestimmten Tag bzw. durch Druck- und Satzfehler entstehen.

 

11. Dauer des Vertrages

11.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

11.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, 

- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder

- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.

- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

12.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

12.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.